Inhalt des Volksbegehrens
Antrag auf Zulassung

ANTRAG
auf Zulassung des Volksbegehrens
„MACHT AUF ZEIT“
Volksbegehren zur Begrenzung der Amtszeit des Ministerpräsidenten auf 10 Jahre
An das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Die unterzeichnenden Stimmberechtigten beantragen gemäß Art. 63 des Landeswahlgesetzes, ein Volksbegehren für folgenden Gesetzentwurf zuzulassen:
Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
§1
Dem Art. 44 der Verfassung des Freistaates Bayern wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Wer das Amt des Ministerpräsidenten bereits zehn Jahre inne hatte, kann nicht wiedergewählt werden.“
§2
Dieses Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
Begründung:
I. Allgemeines
Der vorliegende Gesetzentwurf ist auf eine Änderung der Verfassung gerichtet mit dem Ziel, die Amtszeit des Ministerpräsidenten durch eine Einschränkung der Wiederwahlmöglichkeiten zu begrenzen und so dem Grundgedanken demokratischer Herrschaft als einer Macht auf Zeit für das herausragende Amt des Ministerpräsidenten besonderen Ausdruck zu geben.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Art. 44 Abs. 6 BV)
Der in Art. 44 BV anzufügende Abs. 6 führt eine Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten für das Amt des Ministerpräsidenten ein. Wer das Amt des Ministerpräsidenten bereits 10 Jahre inne hatte, kann danach nicht mehr wiedergewählt werden.
Der demokratische Grundgedanke der „Macht auf Zeit“ soll damit für das Amt des Ministerpräsidenten besondere Geltung erhalten. Denn das Amt des Ministerpräsidenten hat herausragende Bedeutung für die Staatsleitung und für die Umsetzung der von der Staatsregierung und der sie tragenden parlamentarischen Mehrheit verfolgten politischen Ziele. Die Begrenzung der Amtszeit ist so gewählt, dass sie einem Amtsinhaber hinreichend Zeit lässt, auch längerfristige politische Ziele wirksam zu verfolgen und umzusetzen. Durch die klare Begrenzung der höchstmöglichen Amtsdauer kann jedoch zugleich der politische Wettbewerb um das Amt belebt und stetig neu Raum für neue Ideen und Impulse eröffnet werden.
Die neue Regelung schließt eine Wiederwahl nach 10 Jahren Amtszeit aus. Dadurch wird erreicht, dass Amtsinhaber, die ausnahmsweise im Laufe einer Legislaturperiode gewählt wurden, nicht zwangsweise mitten im Laufe z. B. der übernächsten Legislaturperiode aus dem Amt scheiden, sondern diese Legislaturperiode zu Ende führen können. Das dient der Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Regierung und verhindert auch, dass sich ein solcher Regierungswechsel im Laufe von Legislaturperioden dauerhaft perpetuieren könnte, sobald er ein einziges Mal eingetreten ist.
Die vorgesehene Beschränkung der Wiederwahl gilt nicht nur für eine sich unmittelbar anschließende, sondern auch für alle späteren Wahlperioden. Wer insgesamt, sei es auch mit Unterbrechungen, zehn Jahre das Amt des Ministerpräsidenten in Bayern innehatte, kann also generell nicht erneut zum Ministerpräsidenten gewählt werden.
Der Ministerpräsident hat sein Amt im Sinne der neuen Vorschrift „inne“, solange er die Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung eines neuen Ministerpräsidenten geschäftsführend weiterführt. Auch Amtszeiten als Ministerpräsident vor dem Inkrafttreten der Verfassungsänderung sind zu berücksichtigen.
Zu § 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Volksentscheid in Kraft treten.
Beauftragte des Volksbegehrens: Agnes Becker, ÖDP-Landesvorsitzende
Stellvertretender Beauftragter: Tobias Ruff, ÖDP-Landesvorsitzender
Weitere stellvertretende Beauftragte: Barbara Niegisch, Tristan Billmann, Thomas Büchner, Urban Mangold, Ronja Zöls-Biber
Postadresse aller Beauftragten: Volksbegehren „Macht auf Zeit“, c/o ÖDP-Landesgeschäftsstelle, Postfach 2165, 94011 Passau,
Tel. 0851-2009 1960, Email: info@oedp-bayern.de; Hausadresse: Heuwinkel 6, 94032 Passau
Anmerkung: Die Bayerische Verfassung spricht vom Amt des Ministerpräsidenten. Wir könnten uns aber durchaus auch mal eine Ministerpräsidentin vorstellen.