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Pressemitteilung

Volksbegehren Nichtraucherschutz: "Ein Bayerisches Reinheitsgebot für die Wirtshausluft"

Am vergangenen Dienstag stellte der Landesbeauftragte des Volksbegehrens ‚Nichtraucherschutz‘ Klaus Mrasek, Amberger Stadtrat und stellv. Landesvorsitzender ödp Bayerns im Gasthof Schmidtbräu in Schwandorf nochmals die wichtigsten Anliegen des Volksbegehrens vor.

Nichtraucherschutz ist eine gesundheitspolitische Notwendigkeit: Die Folgen des Aktivrauchens sind seit Jahrzehnten bekannt – die Folgen des Passivrauchens wurden dagegen lange Zeit unterschätzt, so der Referent.

In der BRD gibt es jährlich ca. 5.000 Tote durch Passivrauchen, in Bayern ca. 600 jährlich.

Tabakrauch wird arbeitsmedizinisch in die Gefahrstoffklasse 1 als krebserregend eingestuft.

Seehofer hat als Verbraucherschutzminister Tabakrauch mit den Gefahren von Asbest verglichen. In Bayern arbeiten ca. 340.000 Menschen in der Gastronomie. In jedem anderen Dienstleistungsunternehmen ist aus Arbeitsschutzgründen das Rauchen untersagt, wenn nur ein Mitarbeiter dies verlangt. Die Mitarbeiter in der Gastronomie haben gegenwärtig nicht diese Möglichkeit, sie haben nur die Wahl zwischen Erduldung und Arbeitslosigkeit. Die Tabaklobby verhindert eine bundeseinheitliche Regelung des Nichtraucherschutzes auf der Basis des Arbeitsschutzrechts.

Mrasek verwies auf das Ärztebündnis in Bayern (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker), das vehement das Volksbegehren unterstützt.

 

In weiterem Verlauf seines Vortrags ging Mrasek auf die Historie der Gesetzgebung zum Nichtraucherschutz in Bayern ein: Trotz einer Vielzahl von Ausnahmebestimmungen galt die bayerische Regelung vom 1. Januar 2008 als das bundesweit fortschrittlichste Nichtraucherschutzgesetz. Grund hierfür war das relativ strenge Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie. Im Unterschied zu anderen Bundesländern war es den Gastwirten in Bayern untersagt, Raucherräume einzurichten. Auch in Kneipen mit nur einem Raum sowie in Diskotheken war das Rauchen verboten. Der Gesetzgeber begründete diese Entscheidung mit dem Vorrang eines konsequenten Nichtraucherschutzes und der Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen. Allerdings enthielten die Regelungen für die Gastronomie eine Ausnahmeklausel: Laut Art. 2 Abs. 8 des GSG sollte das Rauchverbot nur in Gaststätten gelten, "soweit sie öffentlich zugänglich sind". Die Klausel war ein Zugeständnis an geschlossene Gesellschaften, die selbst darüber entscheiden sollten, ob sie das Rauchen erlauben oder nicht.

In der Praxis wurde dieses Schlupfloch dazu genutzt, um Tausende von Gaststätten in so genannte Raucherclubs umzuwandeln. Auch Nichtraucher mussten erst Mitglieder in den

 

 

 

 

 

 

Raucherclubs werden, bevor sie in solchen Gaststätten ein Bier trinken durften. Von einem wirksamen Gesundheitsschutz konnte in Bayerns Gastronomie deshalb bald keine Rede mehr sein. Trotzdem forderte eine Minderheit der Raucher und der Gastwirte lautstark eine weitere Lockerung des Gesundheitsschutzgesetzes – unterstützt von Interessenvertretern der Tabakindustrie. Und sie hatten damit Erfolg. Am 01. August wurde dann das Gesetz mit der Mehrheit des Landtags novelliert. Der Gesetzgeber führte eine Reihe neuer Ausnahmeregelungen ein.

 

Die Umsetzung der neuen Bestimmungen führt zu einem großen bürokratischen Aufwand. So müssen die Behörden in Bayern nun kontrollieren, ob Speisen als "untergeordnete Nebenleistung" oder gleichrangig zum Getränkekonsum angeboten werden; ob der Gastraum ohne Theke 74 oder 75 qm groß ist; wo die Gastfläche aufhört und der Garderobenbereich anfängt; ob eine Raucherkneipe als solche im Eingangsbereich gekennzeichnet ist; ob sich in der Raucherkneipe Jugendliche oder junge Erwachsene aufhalten; ob in größeren Gaststätten die Tür zum Raucherraum dauernd aufsteht oder nicht; ob das Tanzverbot in den Raucherräumen der Tanzlokale eingehalten wird; ob geschlossene Gesellschaften ganz bestimmten oder beliebig wechselnden Personen Zutritt gewähren; ob in Bierzelten und Festhallen an 21 oder 22 aufeinander folgenden Tagen geraucht wird; ob eine Großveranstaltung mit einem Volksfest vergleichbar ist oder nicht.

Sollten die Behörden die Einhaltung der neuen Bestimmungen nur halbherzig kontrollieren, werden die Ausnahmen vom Rauchverbot schnell zur Regel. Das zeigen die Erfahrungen mit den Raucherclubs in Bayern, das belegt aber auch die Entwicklung in Ländern wie Spanien: je komplexer die Ausnahmeregelungen sind, umso geringer ist die Akzeptanz in der Bevölkerung. Der Gesundheitsschutz besteht dann nur noch auf dem Papier. Im Grunde ist das neue Gesetz nicht kontrollierbar.

 

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens unterscheidet sich von dem Wortlaut des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes in der Fassung vom 12.12.2007 nur in einem Punkt. Diese Änderung betrifft Art. 2 Abs. 8: Die Klausel "soweit [die Gaststätten] öffentlich zugänglich sind" wird ersatzlos gestrichen. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Raucherclubs.

In der Praxis zielt der Gesetzentwurf auf ein komplett rauchfreies Gastgewerbe. Wie die Erfahrungen in anderen Ländern mit rauchfreier Gastronomie belegen, bietet ein konsequenter Nichtraucherschutz zugleich die Gewähr für faire Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Branche. Der enorme Kontrollaufwand, der mit der Novellierung des GSG zum 1. August 2009 verbunden ist, erübrigt sich.

Zum häufig vorgebrachten Gegenargument: "Muss denn alles geregelt werden?! Wo bleibt die bayerische Lebensart "Leben und leben lassen"?

gab der Referent folgende Antwort: Leben und leben lassen, das gilt auch für Kinder in Volksfestzelten, für Familien, die eine Gaststätte besuchen wollen, für Menschen mit Allergien und Atemwegserkrankungen, für Wirte und ihre Familien und für Bedienungen, die wie andere Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben.

Bayerische Lebensart, gerade die liberalitas bavariae, zeichnet sich dadurch aus, dass auf die Schwächeren Rücksicht genommen wird.

Unser Motto heißt daher"Leben und Leben lassen" statt "Leiden und Sterben lassen".

Wir wollen ein Bayerisches Reinheitsgebot für die Wirtshausluft!

 

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