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Persönlicher Kommentar

Eigentum verpflichtet!

Dies steht sowohl im Grundgesetz (14) wie auch in der Bayerischen Verfassung (151). Eigentum gibt es überhaupt erst dadurch, dass es der Gesetzgeber – und damit die Menschen – definieren und schützen. Und gleichzeitig werden die Rechte daran durch Gesetze beschränkt und die Pflichten beschrieben. Nun berufen sich viele Landwirte im Nachgang des Volksbegehrens auf ihre Eigentumsrechte und kritisieren, dass das neue Gesetz und die folgenden Verordnungen einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte darstellen würden. Und sie tun dabei so, als wäre dies nicht rechtens. Dabei ist es gut so. Wie ein Gastwirt in seiner Küche nicht hantieren darf wie er möchte und so wie sich ein Vermieter an Recht und Gesetz halten muss, so achtet der Gesetzgeber bei allen Eigentümern darauf, dass sie mit ihrem Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit beitragen – vor allem vor dem Hintergrund, dass es Eigentum überhaupt nur gibt, weil es diese Allgemeinheit so will und zulässt. Der Artenschutz oder auch der im Volksbegehren noch gar nicht angesprochene Schutz des Grundwassers vor Nitraten stellen wichtige Güter im Sinne des Gemeinwohls dar. 

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